Satzung
des Ratzeburger Schachclubs Inselspringer von 1937 e.V
§ 1
Name des Vereins
Der Verein heißt: Ratzeburger Schachclub Inselspringer von 1937 e.V.
Der Sitz des Vereins ist Ratzeburg.
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2
Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins
Der Verein dient der Förderung und der Pflege des Schachspiels. Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig. Der Schachclub ist gemeinnützig. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder (Mitglieder im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung) dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft keine Kapitalanteile zurückerhalten. Der Schachclub verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Körperschaft darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 3
Mitgliedschaft
Personen, die Schach spielen, dieses Spiel erlernen wollen oder sich dem Schachspiel verbunden fühlen, können die Mitgliedschaft beantragen. Über die vorläufige Aufnahme entscheidet die oder der 1. Vorsitzende. Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss seiner gewählten Mitglieder. Das vorläufige Mitglied hat grundsätzlich dieselben Rechte und Pflichten wie ein ordentliches Mitglied, kann jedoch nicht in den Vorstand gewählt werden.
§ 4
Ehrenmitgliedschaft und Ehrenvorsitz
Die Jahreshauptversammlung kann Mitgliedern und auch außenstehenden Personen, die sich um den Verein und das Schachspielen besonders verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Zu dem entsprechenden Beschluss ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich. Mit gleicher Stimmenmehrheit kann die Jahreshauptversammlung Mitgliedern den Ehrenvorsitz verleihen.
Ehrenvorsitzende haben Sitz und Stimme im erweiterten Vorstand.
§ 5
Vorstand
Der Vereinsvorstand setzt sich zusammen aus:
a) der oder dem 1. Vorsitzenden,
b) der oder dem 2. Vorsitzenden,
c) der Kassenführerin oder dem Kassenführer,
d) der Turnierleiterin oder dem Turnierleiter.
Die oder der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB, jede oder jeder allein.
Der erweiterte Vorstand besteht aus den ordentlichen Vorstandsmitgliedern und kann bei Bedarf um folgende Personen ergänzt werden:
a) der Damenwartin, wenn mindestens drei Damen dem Verein angehören,
b) der Jugendwartin oder dem Jugendwart, wenn mindestens drei Jugendliche unter 18 Jahren dem Verein angehören,
c) der Vertreterin oder dem Vertreter der Turnierleiterin oder des Turnierleiters,
d) Ehrenvorsitzende und andere Personen, die ausdrücklich in den erweiterten Vorstand gewählt werden.
Die Bestellung der ordentlichen Vorstandsmitglieder sowie der Mitglieder des erweiterten Vorstandes erfolgt auf der Jahreshauptversammlung jeweils für zwei Jahre. Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder durch offene Abstimmung. Auf Antrag eines Mitgliedes muss jedoch geheime Abstimmung vorgenommen werden. Der Vorstand legt die zuseiner Geschäftsführung erforderliche Aufgabenverteilung in eigener Zuständigkeit fest, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
Die oder der 1. Vorsitzende oder die Mehrheit des ordentlichen Vorstandes berufen Vorstandssitzungen ein. Die Einladung mit Bekanntgabe der Tagesordnung kann schriftlich wie mündlich und kurzfristig erfolgen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse sind angenommen, wenn die Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung gegeben haben. In eiligen Fällen kann ein Beschluss durch Rundruf herbeigeführt werden. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Die Sitzungen des Vorstandes sind vertraulich.
§ 6
Hauptversammlung und Mitgliederversammlung
Die Hauptversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal eines jeden Kalenderjahres statt. Ladungen zur Hauptversammlung müssen mindestens zwei Wochen vor dem Termin den Mitgliedern zugehen. Die Einladung hat die Tagesordnung zu enthalten. Jedes Mitglied kann bis acht Tage vor Eröffnung der Hauptversammlung schriftlich den Antrag stellen, weitere Punkte auf die Tagesordnung zu setzen. Gibt die Mehrheit des Vorstandes diesem Antrag nicht statt, so muss der Punkt unter „Verschiedenes“ besprochen werden.
Eine Mitgliederversammlung hat außerdem stattzufinden, wenn
a) der Vorstand eine solche einberuft,
b) 1/3 der Mitglieder sie schriftlich beantragt.
Die Beschlussfassung in der Hauptversammlung und in der Mitgliederversammlung erfolgt bei einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Über jede Versammlung ist ein Protokoll zu führen, welches von der oder dem 1. Vorsitzenden und der Schriftführerin oder dem Schriftführer bzw. im Verhinderungsfalle von zwei anderen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
§ 7
Beiträge
Die Jahreshauptversammlung beschließt die Höhe der Vereinsbeiträge und die Höhe der Aufnahmegebühr.
§ 8
Kassenführung
Die Kassenführerin oder der Kassenführer hat über alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen. Alle Ausgaben müssen durch Belege nachweisbar sein. Ausgabe - Anordnungen bis zu einemBetrag von 200,- € (Zweihundert Euro) können schriftlich die oder der 1. bzw. 2. Vorsitzende sowie die Turnierleiterin oder der Turnierleiter, und zwar einzeln, erteilen. Darüber hinaus können Ausgabe - Anordnungen nur erteilt werden, wenn ein schriftlicher Mehrheitsbeschluss des Vorstandes vorliegt. In jeder Jahreshauptversammlung müssen zwei Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer für das kommende Geschäftsjahr (Kalenderjahr) gewählt werden. Vor jeder Hauptversammlung ist die Kasse von den gewählten Kassenprüferinnen oder Kassenprüfen zu prüfen.
Die Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer haben über das Ergebnis der Prüfung in der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.
§ 9
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 10
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod,
b) durch Austritt,
c) durch Ausschluss.
Den Austritt hat das Mitglied schriftlich der oder dem 1. oder 2. Vorsitzenden mitzuteilen. Der Austritt wird nach einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Halbjahresende wirksam.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a) die politische oder konfessionelle Neutralität verletzt,
b) die Satzung gröblich verletzt,
c) sich grob vereinsschädigendend verhält,
d) zwölf Monate mit dem Beitrag im Rückstand ist.
Über den Ausschluss entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes die Hauptversammlung oder die Mitgliederversammlung, und zwar mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Das betreffende Mitglied muss vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung schriftlich von der beabsichtigten Entscheidung in Kenntnis gesetzt und zu dieser Versammlung eingeladen werden. Der Beschluss der Versammlung muss der oder dem Ausgeschlossenen schriftlich mit der Begründung zugestellt werden. Wird innerhalb eines Monats nach Zustellung gegen diesen Bescheid Einspruch erhoben, so ist über diesen auf der nächsten Haupt- oder Mitgliederversammlung – zu der auch die oder der Ausgeschlossene zu laden ist – zu entscheiden. Der Einspruch ist von der Versammlung abgewiesen, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder den Ausschluss bestätigen. In der Zeit zwischen beiden Beschlüssen der Versammlung ruht die Mitgliedschaft der oder des Betreffenden. Sie oder er ist nicht verpflichtet, während dieser Zeit Beiträge zu entrichten.
§ 11
Auflösung des Vereins
Über die Frage der Auflösung des Vereins entscheidet eine zu diesem Zwecke besonders berufene Mitgliederversammlung. Die Tagesordnung darf in diesem Falle nur den einen Punkt „Auflösung des Vereins“ enthalten und muss mindestens 14 Tage vor der Sitzung allen Mitgliedern zugestellt worden sein. Zur Auflösung des Vereins ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Im Falle der Auflösung muss die Versammlung ein Mitglied federführend mit der Abwicklung der Auflösung des Vereins beauftragen. Diese Mitgliederversammlung bestimmt ferner über die Verwendung des Vereinsvermögens, das nur gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden darf. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
Die vorstehende Satzung wurde auf der Jahreshauptversammlung am 10. Januar 2003 einstimmig beschlossen.